COVID-19 & WIRTSCHAFT
Sitzung des Bundesrats vom 11. September 2020
Coronavirus: Keine Quarantäne bei der Einreise aus den Grenzregionen
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-80387.html
Die angepasste Verordnung tritt am 14. September in Kraft. Gleichzeitig wird die Liste der Risikogebiete aktualisiert.
Die Liste umfasst:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Kroatien
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Rumänien
- Tschechien
Die gesamte Liste und wie Sie sich zu verhalten haben bei Einreise in die Schweiz finden Sie HIER
Die Zürcher Regierung verschärft Corona-Massnahmen
(25. August 2020)
Seit dem 19. Juni haben die Kantone wieder die Hauptverantwortung im Kampf gegen das Virus.
Das Wichtigste in Kürze:
In Zürich steigen die Corona-Fallzahlen seit Wochen. Jetzt hat die Regierung die Massnahmen verschärft. Es gilt ab Donnerstag:
- Maskenpflicht in Geschäften, Einkaufszentren und geschlossenen Märkten.
- Restaurants müssen zwingend die Daten ihrer Gäste erfassen.
- Nicht mehr als 100 Personen in Restaurant- und Clubräumen. Im ganzen Betrieb (Restaurants, Bars, Clubs) dürfen sich maximal 300 Personen aufhalten.
- Veranstaltungen: Falls Schutzmassnahmen wie Masken oder Abstand nicht möglich sind, sind höchstens 100 Personen zugelassen.
Der Bundesrat lockert die Corona-Massnahmen
(19. Juni 2020)
Die wichtigsten Beschlüsse des Bundesrats:
- Der Sicherheitsabstand wird von zwei auf 1,5 Meter verkürzt.
- Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1’000 Personen sind ab Montag wieder erlaubt.
- Veranstaltungen mit über 1’000 Personen sollen ab September wieder möglich sein.
- In Restaurants und Bars dürfen Gäste auch wieder im Stehen bedient werden.
- Die Sperrstunde um Mitternacht fällt weg.
- Ab Samstag sind wieder Demonstrationen möglich, es gilt aber Maskenpflicht.
- Die Home-Office-Empfehlung wird aufgehoben – auch für Angehörige einer Risikogruppe.
- Sollte es zu einer zweiten Infektionswelle kommen, würde die Hauptverantwortung bei den Kantonen liegen.
- Die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz ist heute Freitag zu Ende gegangen.
New coronavirus: Measures, ordinance and explanations (https://www.bag.admin.ch/bag/en/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html)
Unser Vorstandsmitglied von der Zürcher Kantonalbank, Frau Melina von Dungen, steht unseren Mitgliedern bei Fragen rund um das Thema Coronavirus – Überbrückungskredit zu Seite. Bitte senden Sie eine Email an: [email protected]
UPDATE 4.5. – COVID19: Liquiditätshilfen für Startups sind operativ
Die Bürgschaft wird zu 65% vom Bund und zu 35% vom Kanton oder vom Kanton vermittelten Dritten getragen. Auf diesem Weg verbürgen Bund und Kanton (bzw. Dritte) gemeinsam zu 100% einen Betrag von bis zu CHF 1 Mio. pro Startup-Unternehmen. Der insgesamt verbürgte Betrag darf dabei höchstens einem Drittel der laufenden Kosten 2019 des Startups entsprechen. In begründeten Fällen kann der Kanton in seiner Beurteilung davon abweichen.
https://covid19.easygov.swiss/fuer-startups
Berücksichtigt werden Bürgschaftsanträge, die vom 7. Mai bis 31. August 2020 via die oben genannte Plattform vollständig eingereicht wurden.
Welche Startup-Unternehmen sind berechtigt?
Startups mit Sitz in einem teilnehmenden Kanton und Gründung nach dem 01.01.2010, aber vor dem 01.03.2020
Alle Informationen finden Sie HIER
Informationen für KMU
Auf dieser Plattform https://helpcenter.easygov.swiss/hc/de finden Sie eine Reihe von Informationen für KMU zur Bewältigung der COVID-19-Krise. Da zurzeit noch verschiedene Massnahmen in Planung sind, wird die Seite täglich aktualisiert. (U.a. Liquiditätshilfen (Kredite, Bürgschaften, Fristverlängerungen etc.) sowie Entschädigungen (Kurzarbeit, Erwerbsausfall etc.))
Optimierungen im Warenverkehr an der Grenze Mehr Informationen finden Sie HIER Voraussichtlich ab Juli 2020 sollen Zollanmeldende sämtliche Unterlagen zur Zollanmeldung und Anträge online einreichen können.
Lockerungsschritte in der Schweiz bis Anfang Juni 2020
- Erste Etappe am 27. April 2020
- Zweite und dritte Etappe: 11. Mai und 8. Juni 2020
UPDATE 29.4. – Medienkonferenz des BR:
Zusammenfassung der Konferenz mit den wichtigsten Eckpunkten HIER
Internationale Reisebeschränkungen finden Sie HIER
Karte der nahezu in Echtzeit bestätigten COVID-19-Fälle finden Sie hier:
UPDATE 26.3.
Unternehmen können ab dem 26. März 2020 eine durch den Bund abgesicherte Finanzhilfe von bis zu 10% des letzten Jahresumsatzes beantragen.
Liquiditätshilfen für Schweizer Unternehmen, Kreditgesuche können über die Website https://covid19.easygov.swiss/ eingereicht werden.
Arbeitgeberähnliche Personen erhalten im Rahmen der Kurzarbeit eine Pauschale in der Höhe von CHF 3’320 pro Abrechnungsperiode. Neu besteht keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit mehr.
Kurzarbeit kann zudem telefonisch angemeldet werden. Die Stellenmeldepflicht bei über dem Durchschnitt liegender Arbeitslosigkeit wurde sistiert.
Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz („Unternehmen“), können bei einer teilnehmenden Bank ein zinsloses Darlehen von bis zu CHF 500’000 beantragen. Darlehen über CHF 500’000 (bis maximal CHF 20 Mio.) sind zu verzinsen. Der Bund bürgt über eine Bürgschaftsorganisation für das Darlehen.
Das Unternehmen muss über eine UID verfügen sowie:
- Vor dem 01.03.2020 gegründet worden sein
- Sich nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden;
- aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sein; und
- keine anderen Liquiditätserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19 bezogen
haben (Sport; Kultur).
Die Höhe des Darlehens bemisst sich am Jahresumsatz und darf 10% desselben nicht
übersteigen
- Für Start-ups gelten besondere Regeln
- Die Darlehen werden durch den Bund für fünf Jahre abgesichert
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über CHF 500 Mio. können keine abgesicherten Darlehen beziehen. Wird ein Darlehen gewährt, darf das Unternehmen unter anderem keine Dividenden oder Tantiemen auszahlen oder Kapitaleinlagen zurückerstatten.
Verbürgte Darlehen i.S.v. Art. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung gelten nicht als Fremdkapital im Sinne von Art. 725 Abs. 1 und 2 OR. Wer vorsätzlich mit falschen Angaben ein Darlehen erwirkt oder die Mittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der Solidarbürgschaftsverordnung verwendet, wird mit Busse bis CHF 100’000 bestraft.
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Coronavirus: Bundesrat beschliesst Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen. 40 Milliarden Franken stehen zur Verfügung u.a. Liquiditätshilfen für Unternehmen. LINK
Das SECO hat zudem eine Informationshotline für Unternehmen eingerichtet.
Finanzhilfen etc. vom Staatssekretariat für Wirtschaft unter diesem Link: SECO und weiterführende Aussagen vom Bundesamt für Gesundheit unter diesem Link: BAG
Wenn Sie nicht weiterkommen oder Fragen haben, können Sie auf uns zählen! Wir stehen Ihnen per Telefon und E-Mail zur Verfügung, und unsere Dienstleistungen werden über unsere Netzwerkkanäle und Partner weitergeführt.
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Update 23.3.2020
Die Formulare für die Corona Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende sind nun online verfügbar. (https://www.ahv-iv.ch/de/News-Infos/post/corona-erwerbsersatzentschaedigung-formular-merkblaetter-etc-sind-bereit)
Die Auszahlung der neuen Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen der Coronakrise läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen finden Sie hier:
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Merkblatt 6.03 – Corona Erwerbsersatzentschädigung
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Formular 318.758 – Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung
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Merkblatt 2.13 – Informationen für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus
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